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Kassenbuch: für Einnahmeüberschussrechner nicht erforderlich – 21.01.10

BFH stellt sich im Beschluss vom 16.02.2006 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Wer nach steuerlichen Vorschriften seinen Gewinn durch Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermitteln darf (Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) unterliegt nicht den handelsrechtlichen Vorschriften zur Führung der Bücher (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung). Der BFH hat im Beschluss vom 16.02.2006 (X B 57/05) entschieden, dass auch die Steuergesetze diesen Personenkreis nicht verpflichten, Kassenbücher zu führen. Weder in der Abgabenordnung, noch im Umsatzsteuer- und Einkommenssteuergesetz finden sich entsprechende Vorschriften. Insbesondere ist § 22 UStG, der geordnete Aufzeichnungen über die Einnahmen verlangt, auch dadurch zu erfüllen, dass die Belege geordnet abgelegt werden. Es reicht hiernach aus, dass die Tageseinnahmen aus Bargeschäften am Ende jeden Tages auf einem Beleg erfasst werden.

 

Wenn aber der Gewinn aus den Bargeschäften deutlich hinter den Werten aus den amtlichen Richtsatzsammlungen zurückbleibt, ist es ratsam, freiwillig ein Kassenbuch zu führen. Dadurch wirkt die korrekte Erfassung der Tageseinnahmen zumindest glaubwürdiger als wenn lediglich Eigenbelege darüber ausgestellt werden. Wenn die Richtsatzwerte unterschritten werden, ist man aber auch durch das Führen eines Kassenbuches nicht gegen Zuschätzungen gefeit: Einerseits überprüft das Finanzamt gerne, ob die aufgezeichneten Beträge den allgemeinen Zahlenwahrscheinlichkeiten entsprechen (siehe hierzu den Steuertipp „Buchführung: Mit dem Chi-Quadrat-Test können Manipulationen aufgespürt werden.”). Andererseits wird und darf das Finanzamt bei erheblichen Abweichungen von den Richtsätzen die Differenzbeträge hinzuschätzen.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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