Unternehmer
Kann bei einem Wirtschaftsgut, für das Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, die nahezu ausschließliche betriebliche Verwendung nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen werden, wird der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Geltendmachung rückgängig gemacht und der Gewinn mit der Folge von Steuernachzahlungen erhöht. Nach Ablauf des 31.03. des 2. Folgejahres werden nach Ansicht der Finanzverwaltung auch noch Zinsen in Höhe von 6 % jährlich nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO fällig. Insbesondere bei der Anschaffung von betrieblichen Fahrzeugen ist die Gefahr groß, dass die betriebliche Nutzung nicht ausreichend nachgewiesen werden kann: die Finanzverwaltung verlangt, durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu höchstens 10 % außerbetrieblich verwendet wird.
In den Fällen vorhersehbar mangelnder Nachweise sollte besser geltend machen, dass genau das Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, überhaupt nicht oder jedenfalls nicht im Betriebsvermögen angeschafft worden ist. Dann läge nach gut begründeten Literaturmeinungen ein rückwirkendes Ereignis vor, nachdem die Zinspflicht nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nicht greift. Dieses Ergebnis ist auch aus der Systematik des Gesetzestextes abzuleiten, weil im Fall des § 7g Abs. 4 EStG ein rückwirkendes Ereignis ausdrücklich ausgeschlossen wird, aber nur für den Fall der nicht zu hohen außerbetrieblichen Nutzung (mehr als 10 %), sonst aber nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass der Gesetzgeber für alle anderen Fälle, insbesondere wenn das ins Auge gefasste Investitionsgut überhaupt nicht angeschafft wurde, ein rückwirkendes Ereignis annimmt.
Es sprechen aber auch noch weitere Argumente für die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses: Hängt eine steuerliche Wirkung davon ab, dass in einem Jahr der Entschluss gefasst wird, in einem der drei darauf folgenden Jahre ein Wirtschaftsgut anzuschaffen, so ist dies eine Prognose mit steuerlicher Auswirkung. Stellt sich nachträglich heraus, dass diese Prognose, die stets mit Unsicherheiten behaftet ist, nicht erfüllt werden kann, so liegt bereits logisch ein Ereignis im späteren Zeitraum vor, das auf den Zeitpunkt der Prognose zurückwirken muss. Eine weitere Argumentation stützt diese Sichtweise: Man könnte sie nämlich auch dahingehend übertragen, dass der Steuerbürger im Abzugsjahr des Investitionsabzugsbetrages eine Prognose darüber abgibt, wie das Wirtschaftsgut nach Anschaffung genutzt wird, nämlich zu mindestens 90% betrieblichen Zwecken. Tritt diese Prognose aus unterschiedlichen Gründen nicht ein, so liegt denknotwendig ebenfalls ein rückwirkendes Ereignis vor. Genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für diesen Fall jedoch angeordnet, dass kein rückwirkendes Ereignis vorliegt und § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden ist.
Die notwendige logische Akrobatik, um einen nagelneuen Gesetzestextes überhaupt verstehen zu können, beweist eigentlich nur, dass die gesamte Konstruktion des Investitionsabzugsbetrages verfehlt ist. Es ist völlig unsinnig, nur dann steuerlich zu fördern, wenn Investitionen jahrelang im Voraus geplant und dann unabhängig von der tatsächlichen oft unvorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklung tatsächlich durchgeführt werden. Richtig ist allein eine erhöhte Abschreibung im Jahr der Verausgabung, alles andere sind Denkungetüme, die sich in planwirtschaftlichen Kategorien bewegen.