Privatbereich
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Wohnungsreinigung, Angehörigenpflege, Umzugsdienstleistungen und Gartenpflegearbeiten. Sie werden auf drei Arten gefördert. Dabei kann jeweils ein bestimmter Prozentsatz der jährlichen Aufwendungen jeweils bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen von der Einkommensteuer abgezogen werden:
Weitere Voraussetzung ist lediglich, dass die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen von anderweitigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Außerdem werden zusätzlich auch Zahlungen auf Rechnungen von Handwerkern und Dienstleistern gefördert, wenn diese ihre Arbeit in Haus und Wohnung verrichten, soweit die reine Arbeitsleistung berechnet wird. Von der Einkommensteuer abzugsfähig sind 20 % und höchstens 1.200 €, was zu einem Potential von 6.000 € führt. Da nur die Arbeitskosten gefördert werden, müssen in der Rechnung die Materialkosten getrennt neben den Arbeitskosten ausgewiesen werden, sonst erkennt das Finanzamt die Rechnungen insgesamt nicht an.
Grundsätzlich sind alle Reparaturen und Wartungsarbeiten in einem Haushalt abzugsfähig. Dazu gehören die Reparatur und Erneuerung von Bodenbelägen, Fenster und Türen, Heizungsanlagen, des Innen- und Außenputzes, von Dach und Fassade, von allen Elektro- Gas- und Wasserinstallationen, Badezimmerfliesen Wohnzimmerkamin, Sonnenmarkisen und Garagenzufahrten. Auch die Reparatur von Hauhaltsgeräten ist damit umfasst, wenn der Handwerker hierzu ins Haus kommt und dies aus der Rechnung hervorgeht. Insgesamt darf es sich jedoch nicht lediglich um Herstellungsaufwendungen handeln, wenn also neue noch nicht vorhandene Einrichtungen in Wohnung und Haus geschaffen werden (Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 02.02.2011, 2 K 56/10). Feinsinnig ist die Begründung des FG Köln im Urteil vom 26.01.2011, nachdem die Müllentsorgung nicht mehr in einer notwendigen räumlichen Nähe zum Haushalt steht und damit nicht mehr haushaltsnah im Sinne von § 35a EStG zu werten ist.
Auch Wohnungseigentümer sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.05.2006 (13 K 262/04) begünstigt, sobald Aufwendungen für Hausreinigung Gartenpflege, Reparaturen in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum anteilig ausgewiesen werden, wie dies regelmäßig in den Jahresabrechnungen der Hausverwalter zu geschehen hat.