Unternehmer
Der Steuergesetzgeber ist sehr einfallsreich, wenn es darum geht, von ihm selbst angelegte Systeme zu durchbrechen, um zu mehr Steuereinnahmen zu kommen. Ein treffliches Beispiel hierfür ist die gewerblich geprägte Personengesellschaft, nach der die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft gewerblich sind, wenn nur ein Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Sachlich ist diese Einbeziehung in die Gewerbesteuerpflicht unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen: Wenn Freiberufler eine Personengesellschaft gründen, so erzielt sie ausschließlich freiberufliche Einkünfte, auch dann, wenn ein Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Die Kapitalgesellschaft muss nämlich ihre Gewinne nicht nur der Körperschafts- sondern auch der Gewerbesteuer unterstellen. Ein sachlicher Grund, warum dann alle anderen Gesellschafter auch gewerbesteuerpflichtig sind, leuchtet allein dem Steuergesetzgeber ein.
Dies hat jetzt endlich auch ein deutsches Gericht, und zwar das FG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 12.04.2005 (Az. 4 K 346/02) glasklar nachgezeichnet. Erstaunlich ist, dass die Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hat (BFH-Az. IV R 2405), da die Finanzverwaltung missliebige Finanzgerichtsurteile gerne auf sich beruhen lässt, wenn sie befürchtet, auch vor dem BFH eine Schlappe hinnehmen zu müssen. Da die Differenzierung des Gesetzgebers vollkommen willkürlich ist, kann der BFH, wenn er juristisch einwandfrei das Instrumentarium des Gleichheitssatzes in Artikel 3 Grundgesetz durchexerziert, kaum zu einer anderen Auffassung als zu der des FG Sachsen-Anhalt kommen.
Für alle gewerblich geprägten Personengesellschaften ist es dringend anzuraten, gegen die Gewerbesteuer-Messbescheide Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem BFH das Ruhen des Verfahrens anzuregen.