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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer: Kein geldwerter Vorteil bei angemessener Gegenleistung des Arbeitnehmers – 25.04.05

FG München lehnt Anwendung der 1%-Regelung in diesen Fällen ab.

In Arbeitsverträgen kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug unentgeltlich nur für betriebliche Zwecke nutzen darf, dass die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegen ein angemessenes Entgelt zulässig ist und sonst Privatfahrten nur nach vorheriger Genehmigung durch den Arbeitgeber und ebenfalls gegen angemessenes Entgelt erlaubt sind. Bei der Höhe dieses Entgelts pro Kilometer wird gerne auf die Kostentabellen von Automobilclubs, insbesondere des ADAC, zurückgegriffen. Die Finanzverwaltung wendet in diesen Fällen die 1%-Regelung an, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Allerdings werden die vom Arbeitnehmer entrichteten Beträge abgezogen. Das FG München hat nunmehr entschieden, dass es für die Vorgehensweise der Finanzverwaltung keine Rechtsgrundlage gibt. Nach Ansicht des Gerichts bleibt für die 1%-Regelung kein Raum, wenn einerseits das Kilometerentgelt angemessen ist, und andererseits der Arbeitnehmer durch die Führung eines Pflichtenheftes nachweist, dass sich die Privatfahrten in dem genehmigten Rahmen gehalten haben (FG München, Urteil vom 16.11.2004 – 6 K 229/02; EFG 2005, 431). Das Urteil ist allerdings noch nichts rechtskräftig, so dass man bei entsprechenden Gestaltungen darauf achten sollte, dass die genehmigspflichtigen Privatfahrten genau dokumentiert werden und dass der BFH möglicherweise anders entscheidet. Vorteilhaft ist diese Regelung immer dann, wenn die Kosten laut Referenztabellen sowie die privat zurückgelegten Kilometer relativ niedrig sind.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

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