Privatbereich
Die Ehegatten von gesetzlich Versicherten und deren Kinder sind bis zu einem gewissen eigenen monatlichen Einkommen der Familienangehörigen mitversichert. Die Grenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist 400 € pro Monat, wenn der Mitversicherte eine Beschäftigung ausübt. Bei Familienangehörigen ohne ein Beschäftigungsverhältnis liegt die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung dagegen bei nur 365 €. Dies gilt damit für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietungen und von Freiberuflern und Gewerbetreibenden.
Ferner kann ein Ehegatte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder darüber freiwillig privat krankenversichert ist, seine Kinder nur mitversichern, wenn sein Bruttoverdienst höher ist als der Überschuss aus den Einkünften des anderen Ehegatten (§ 10 Abs. 3 SGB V). In geeigneten Fällen kann für diesen Ehegatten eine UG (haftungsbeschränkt) oder andere Kapitalgesellschaft gegründet werden, um anfallende Einkünfte besser kanalisieren zu können. Einkünfte aus einer Kapitalgesellschaft liegen nämlich nur vor, wenn dem Unternehmer-Gesellschafter ein Gehalt gezahlt wird oder aber Gewinne an ihn ausgeschüttet werden.