Kapitalanleger
Im Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) hat der oberste Steuergerichtshof seine Rechtsprechungspraxis zugunsten der Steuerbürger geändert. Er begründet diese Änderung damit, dass Nachzahlungszinsen, die ans Finanzamt zu zahlen sind, gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind. Werden aber Soll-Zinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen hat dies zur Folge, dass die spiegelbildlich anfallenden Erstattungszinsen ebenfalls nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen können. Die gesetzliche Wertung Verbindlichkeiten und Forderungen aus Einkommensteuern dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen strahle, so die feinsinnige Begründung, stets auf die damit zusammenhängenden Zinsen aus. In allen offenen Bescheiden sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden und den Ansatz von Erstattungszinsen aus den Einkünften aus Kapitalerträgen herausgenommen werden.
Auch dieses Urteil will der selbstherrliche Steuergesetzgeber sprich das BMF nicht akzeptieren: Im Jahressteuergesetz 2010 wird verfügt: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird um einen Satz 3 erweitert, in dem es heißt „Erstattungszinsen im Sinne des § 232a AO sind Erträge im Sinne des Satzes 1 EStG. Im BMF wird Steuersystematik immer öfter durch Kasernenhof-Kommandoton ersetzt. Allerdings sind die Gesetze, die bar jeder Logik und Systematik sind, früher oder später zum Scheitern verurteilt spätestens wenn sie an das Bundesverfassungsgericht herangetragen werden. Wir werden daher auch in Zukunft die Erstattungszinsen nicht als Kapitalertragsbeträge angeben und jegliche Weigerung der Finanzverwaltung mit dem Rechtsweg beantworten.