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Entnahmen gemischt genutzter Grundstücke sind nicht umsatzsteuerpflichtig – 21.01.10

Finanzverwaltung interpretiert in den UStR Seeling-Urteil des EuGH falsch und provoziert Vertragsverletzungsverfahren.

Beim europäisierten Umsatzsteuerrecht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zeigt die Finanzverwaltung ihr wahres Gesicht: Inkompetent und bockig. Gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde deshalb erst jüngst wieder ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet. Der Bundesfinanzminister leitet aus dem bekannten Seeling-Urteil vom 08.05.2003 (Rs. C-269/00), ab, dass Grundstücksentnahmen, also Überführungen aus dem Betriebsvermögen in den privaten Bereich stets umsatzsteuerpflichtig seien (A 71 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 UStR, BMF-Schreiben vom 13.04.2004 (BStBl I 04, 469). Dies soll unabhängig davon gelten, ob das Grundstück seiner Zeit mit Vorsteuerabzug erworben wurde.

 

Dies ist ein weiteres und besonders krasses Beispiel der langen Serie von Fehleinschätzungen des BMF: Im Seeling-Urteil hat der EuGH einerseits den Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden zugelassen, andererseits die private Nutzung der Umsatzsteuer unterworfen, wobei sich der EuGH in einem späteren Urteil für eine 10-jährige Verteilungssdauer (der Begriff Nutzungsdauer ist in diesem Zusammenhang irreführend) ausgesprochen hat.

 

Der deutschen Finanzverwaltung reicht aber nicht aus, dass der EuGH mit der reichlich künstlich angenommenen bloß 10-jährigen Verteildauer den Fiskalinteressen bereits sehr weit entgegen gekommen ist. Sie geht noch darüber hinaus und will nunmehr alle Entnahmen von gemischt oder rein betrieblich genutzten Grundstücken insgesamt der Umsatzsteuer unterwerfen, unabhängig davon, ob diese Grundstücke mit Vorsteuerabzug erworben wurden oder nicht. Damit wiederholt der aus Rand und Band geratene Fiskus alte Fehler: Denn obwohl europarechtlich die Entnahme bei sonstigen Betriebsvermögen dann umsatzsteuerfrei ist, wenn dieses ohne Vorsteuerabzug erworben wurde (siehe Steuer-Tipp Privatentnahmen: Umsatzbesteuerung durch Entnahme betrieblicher, ohne Vorsteuerabzug erworbener PKWs vermeiden), war die Finanzverwaltung früher der Auffassung, dass die Entnahme stets umsatzsteuerpflichtig ist. Der EuGH hat jedoch die deutsche Rechtsprechung korrigiert. Bei Immobilien stellt sich die Gesetzeslage exakt genau so dar, so dass die deutsche Finanzverwaltung aus rein fiskalischen Gründen schlichtweg gegen europäisches Recht verstößt.

 

Bei Grundstücksentnahmen, die das Finanzamt als umsatzsteuerlich behandelt, obwohl die Anschaffung ohne Vorsteuerabzug getätigt wurde, sollte daher auf das Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof verwiesen werden und Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung eingelegt sowie AdV beantragt werden.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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