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Dienstreise: Lohnsteuerrichtlinien 2008 mit Neudefinition ohne Mindestentfernung – 19.01.10

BFH lässt auch den Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten zu und dies auch nach drei Monaten Auswärtseinsatz.

Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 erkennen eine Dienstreise auch an, wenn das Ziel weniger als 30 Kilometer vom regelmäßigen Arbeitsort entfernt ist. Damit ist die Kilometerpauschale von 0,30 € pro zurückgelegten Kilometer für jede Dienstreisen ab den ersten Kilometer abzugsfähig. Zusätzlich können die Verpflegungsmehraufwandspauschalen geltend gemacht werden: 6 € für einen Aufenthalt von 8 bis 14 Stunden 12 € darüber bis 24 Stunden und ein ganzer Tag 24 €. Außerdem nehmen die Richtlinien ab 2008 bei einem arbeitsbedingten auswärtigen Aufenthalt nicht mehr zwingend an, dass nach 3 Monaten eine regelmäßige Arbeitsstätte im entfernt liegenden Einsatzort vorliegt, so dass die Fahrtkostenpauschalen nach Dienstreisegrundsätzen weiter gewährt werden. Allerdings gilt dies nicht für den Verpflegungsmehraufwand, der pauschal nach wie vor nur für die ersten 3 Monate geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist allerdings in jedem Falle, dass der auswärtige Einsatzort tatsächlich nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden ist (also dann, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich nicht mehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehrt).

 

Nach einem Urteil des BFH vom 18.12.2008 (VI R 39/07) können anstelle des Pauschalansatzes von 30 Cent pro Kilometer können auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, die pro zurückgelegten Kilometer anfallen. Dies ist bei teuren Fahrzeugen vorteilhafter.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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