Steuerverfahrensrecht
Wird eine Betriebsprüfung (Terminus der Abgabenordnung Außenprüfung) angeordnet, so versuchen Steuerpflichtige, die sich bereits durch Anordnung allein ungerecht behandelt fühlen, dagegen vorzugehen, meist ohne Erfolg. Die rechtliche Handhabe ist dünn, weil einerseits nach § 193 Abs. 1 AO Gewerbetreibende und Freiberufler ohne jede Begründung geprüft werden können zu einem beliebigen Zeitpunkt für beliebige zurückliegende Zeiträume, in der Regel jedoch nicht für mehr als drei zusammenhängende Jahre.
Andere Steuerpflichtige können nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO geprüft werden, wenn ein Aufklärungsbedürfnis durch tatsächlich vorhandene Anhaltspunkte gegeben ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Steuerpflichtiger mit mehr als einer Million Einkünfte im Jahr nur geringe Kapitaleinkünfte erklärt und auf Nachfrage des Finanzamtes keine nachprüfbaren unter plausiblen Angaben zur Verwendung der ihm zugeflossenen Geldmittel macht (BFH, Urteil vom 26.07.2007, VI R 68/04).
Die Wahrscheinlichkeit, das Kleinst- Klein- und Mittelbetriebe geprüft werden ist zwar relativ gering: Die genauen Durchschnittszahlen sind aus der Tabelle des Steuertipps „ Betriebsprüfungen: wie hoch ist die statistische Wahrscheinlichkeit in den einzelnen Betriebsgrößenklassen?” ersichtlich. Wird ein Steuerpflichtiger aber häufiger geprüft, so steht dies frei im Ermessen der Finanzverwaltung. Der Steuerpflichtige kann gegen eine solche Prüfung keine rechtlichen Einwendungen erheben (BFH, Urteil vom 25.05.2007, I B 140/06). Auch für andere als Großbetriebe sind nicht ausgeschlossen: Die Finanzämter müssen auch nicht begründen, dass sie beispielsweise bei einem Kleinbetrieb nach 3 Jahren eine weitere Außenprüfung anordnen noch bei einer unmittelbaren Anschlussprüfung für einen darauf folgenden Prüfungszeitraum (BFH, Urteil vom 02.10.2007, X B 225/06).
Oft würde bereits ein Aufschub des Prüfungsbeginns helfen. Auch hier ist die Rechtsprechung restriktiv: Zwischen Anordnung der Prüfung und Bestimmung des Prüfungsbeginns muss zwar ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden. Dass in diesem Zeitraum überdurchschnittlich viele Feiertage fallen, ist jedoch nach einem Urteil des FG München vom 19.09.2006 (6 K 948/04) unerheblich.