Arbeitszimmer
Software-Hersteller aktualisieren ihre Programme in unregelmäßigen Abständen. Dies dient einerseits der Fehlerbehebung und andererseits der Erweiterung des Leistungsumfanges der Software. Fraglich ist dabei die steuerliche Behandlung sowohl im Hinblick auf die Abschreibung der Erstanschaffung als auch auf die Anschaffungskosten des Updates. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
1.
Wird die Nachfolgeversion als vollwertige Software ausgeliefert, bei der die ursprüngliche Version von der Festplatte gelöscht werden kann, so handelt es sich bei dem Kauf um Anschaffungskosten für ein neues Wirtschaftsgut, das nach allgemeinen Vorschriften – daher evtl. als GWG – abgeschrieben werden kann. Durch die Löschung der Altsoftware vom Rechner geht dieses Wirtschaftsgut unter und kann gewinnmindernd aus dem Anlagevermögen ausgebucht werden.
2.
Enthält das Update Erweiterungen und Verbesserungen der Softwareleistung und setzt die Installation der Altsoftware voraus, so handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten. Diese müssen zusammen mit dem Restwert auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Fraglich ist allerdings, welche Verbesserungen tatsächlich als wesentlich anzuerkennen sind. Da bei vielen Programmen (Microsoft Office, Photoshop, QuarkXPress) neue Versionen nur noch marginale Bedienungsverbesserungen aufweisen und der Funktionsumfang der Programme nicht auf neue Einsatzmöglichkeiten ausgebaut wird, kann man mit guten Gründen eine wesentliche Verbesserung ablehnen.
3.
Liegt also keine wesentliche Verbesserung und Erweiterung des Funktionsumfanges vor, sondern wird die Software lediglich aktualisiert (etwa auf Steuerrechtsänderungen), dann liegt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat in der Entscheidung vom 16.01.2003 (10 K 82/99, ESt 2003, 601, StuB 2003, 703) bei einem MS-Office-Paket Version 4.3 (Anschaffungskosten DM 1.032,90) und einem späteren Update zum Preis von DM 50,- eine Teilwertminderung deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger Überschusseinkünfte erzielte. Auch eine außergewöhnliche technische Abnutzung hat das Gericht abgelehnt. Im Übrigen hat sich das Gericht zu den vorgenannten Alternativen nicht festgelegt, so dass die weitere Rechtsprechung zu diesem Problem abzuwarten bleibt. Steuerpflichtige sollten auf jeden Fall die für sie günstigste Möglichkeit unter Nummer 1 oder aber unter Nummer 3 geltend machen.