Unternehmer
m Rahmen einer Betriebsaufspaltung hatte ein Unternehmer einer Betriebs-GmbH ein als wesentliche Betriebsgrundlage zählendes Grundstück überlassen. Jahre später hatte er der GmbH im Rahmen eines kurzfristig kündbaren Mietvertrages auch noch ein als Parkplatz genutztes Grundstück überlassen. Das Finanzamt behandelte auch das Parkplatzgründstück als notwendiges Betriebsvermögen im Rahmen der Betriebsaufspaltung. Gegen das bestätigende Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wurde mit Aktenzeichen XI R 37/04 Revision eingelegt. Das Finanzgericht hatte zwar sein Urteil mit einem BFH-Urteil vom 23.09.1998 (Az: XI R 72/97, BStBl 1999 II, 281) begründet. In diesem Urteil hat sich der BFH jedoch gerade nicht zu der Frage geäußert, ob der wirtschaftliche Zusammenhang noch als gegeben anzusehen ist, wenn bis zur Folgeüberlassung eines Grundstücks (oder einer wesentlichen Betriebsgrundlage) mehrere Jahre vergangen sind. Ebenso wenn die Überlassung kurzfristig (hier Kündigungsfrist ein Monat) von Seiten des überlassenden Unternehmens wieder beendet werden kann. In geeigneten Fällen sollte Rechtsmittel eingelegt und auf das laufende Revisionsverfahren verwiesen werden.