PKW
Zwei Fälle hat die Rechtsprechung bislang bürgerfreundlich entschieden. Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 1999 den Gewinn dadurch gemindert, dass er eine Ansparabschreibung für einen Porsche 911 Cabriolet mit Anschaffungskosten von DM 176.500,- und ein Porsche Coupe mit Anschaffungskosten von
DM 240.000,- gebildet hat. Das Finanzamt wollte pro Fahrzeug im Hinblick auf die Ansparabschreibung nur Anschaffungskosten von je DM 100.000,- anerkennen, wobei sich nach dem damaligen Höchstsatz von 50% (jetzt 40%) eine Rückstellung von je DM 55.000,- ergab. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem selbständigen Finanzdienstleister mit Hang zu teuren Fahrzeugen im Urteil vom 07.06.2004 (Az: 7 K 58098/02 E) Recht gegeben. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass die Ansparabschreibung auf eine angemessene Höhe begrenzt sei (Revisions-Az: X R 29/04).
In einem anderen Fall hatte der Inhaber einer kleinen Firma sich einen Mercedes Roadstar S 500 SL zu einem Anschaffungspreis von EUR 79 478,28 als betriebliches Fahrzeug zugelegt. Das Finanzamt sah hier die Angemessenheit nicht mehr gewahrt und wollte hier höchstens Anschaffungskosten in Höhe von EUR 46 016.27 anerkennen.
Das Finanzgericht Niedersachsen sah das jedoch anders. Im Urteil vom 09.11.1999 (6 K 547/95 DStRE 2000, 805) hat es entschieden, dass dem Repräsentationsinteresse des Unternehmers in der Regel ein hoher Stellenwert zukommt. Einsprüche gegen anders lautende Entscheidungen der Finanzämter sind mit Verweis auf dieses Urteil sehr aussichtsreich. Etwas anderes gilt nur, wenn bei mäßigem Gewinn oder gar Verlusten eines Betriebes durch die Anschaffung eines teuren Firmenfahrzeugs dauerhafte Verluste entstehen, und so das Finanzamt für den Unternehmensgegenstand Liebhaberei annimmt. Folge ist, dass die Verluste dann nicht mehr mit anderweitigen Einkünften verrechenbar sind.