Arbeitszimmer
Mit Wirkung ab 2007 hat der Gesetzgeber als Reaktion auf eine missliebige BFH-Rechtsprechung verfügt, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abgezogen werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Damit waren vor allem Lehrer und Außendienstmitarbeiter, bei denen der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für die notwendige Vor- und Nachbereitung ihrer Tätigkeit zur Verfügung stellt, von dem Abzugsverbot betroffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 06.07.2010 (2 BvL 13/09) eine Gleichheitswidrigkeit der Gesetzesänderung in den Fällen festgestellt, in denen der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Nicht betroffen vom Richterspruch sind die Fälle, in den nach den §§ 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b die Arbeitszimmerkosten ausgeschlossen sind, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das bedeutet, dass diese Voraussetzung bei mehreren Tätigkeiten – etwa einmal nicht selbständig und einmal eine gewerbliche Nebentätigkeit – in der Gesamtschau der Tätigkeiten erfüllt sein muss (siehe Steuertipp „Arbeitszimmer: Voller Abzug der Kosten nur bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit – Rechtslage ab 2007"). Insoweit ist also der Ausschluss des Kostenabzuges endgültig rechtsmäßig.