Arbeitszimmer

Arbeitszimmer muss zur Einkünfteerzielung auch nach dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2010 notwendig sein. – 02.08.10

Problematisch ist dies bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften.

Arbeitszimmerkosten werden seit 2007 nur noch anerkannt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das bedeutet, dass diese Voraussetzung bei mehreren Tätigkeiten – etwa einmal nicht selbständig und einmal eine gewerbliche Nebentätigkeit – in der Gesamtschau der Tätigkeiten erfüllt sein muss (siehe Steuertipp „Arbeitszimmer: Voller Abzug der Kosten nur bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit – Rechtslage ab 2007"). Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.07.2010 (2 BvL 13/09) keine Gleichheitswidrigkeit der Gesetzesänderung festgestellt.

 

Die Finanzrechtsprechung stellt bei der Anerkennung von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ferner das Erfordernis auf, dass ein häusliches Arbeitszimmer zur Einkünfteerzielung notwendig ist. Es genügt also nicht, dass lediglich die Ausstattung des Arbeitszimmers geeignet ist, in diesem dort häusliche Arbeiten zu verrichten. Im Urteil vom 21.11.2000 (13 K 10005/00) hat das hessische Finanzgericht die Geltendmachung eines Arbeitszimmers im Rahmen von Vermietungseinkünften abgelehnt. Die Verwaltung eines Mietobjektes erfordere kein eigenes häusliches Arbeitszimmer, da sie mit so gut wie keinem zeitlichen Aufwand verbunden ist.

 

Das anders lautende Urteil des FG Münster vom 16.03.2001 (Az. 11 K 2207/00 E – EFG 2001, 739) ist leider nur bis 2006 relevant: Darin hatte eine hauptberuflich als Altenpflegerin tätige Vermieterin den begrenzten Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer erhalten, obwohl sie von dort aus nur drei Mietwohnobjekte verwaltete.

 

In Grenzfällen – wenn keine Haupttätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers vorliegt – sollte der Steuerbürger den Zeitbedarf für im Arbeitszimmer verrichtete Tätigkeiten über das Jahr hinweg aufzeichnen, um ggf. der Finanzverwaltung die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers nachzuweisen. Für diese für ihn günstige Tatsache ist der Steuerbürger darlegungspflichtig.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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