Privatbereich
Da Beamte schon immer ihre Pensionen voll versteuern mussten, waren alle Zahlungen mit dem Zweck, später die volle Pension zu erhalten, in vollem Umfang als Werbungskosten anerkannt. Dies gilt beispielsweise für Ausgleichszuzahlungen an die öffentlichen Arbeitgeber, wenn Altersbezüge später teilweise an den geschiedenen Ehegatten fließen werden. Nach zwei Urteilen des BFH vom 08.03.2006 (Az. IX R 78/01 und IX R 107/00) gilt dies auch für Abfindungszahlungen an den Ehegatten, die in einem Ehevertrag oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vereinbart wurden. Auch hier ist Sinn und Zweck der Zahlungen die Aufrechterhaltung der späteren Vollpension. Bei Kredit finanzierten Einmalzahlungen werden auch die jährlich fälligen Zinszahlungen als Werbungskosten anerkannt.
Diese Grundsätze sind ab 2005 meiner Auffassung nach auch für jede entsprechende Vereinbarung außerhalb der Beamtenversorgung anwendbar, da ab 2040 alle Basisversorgungen voll ertragssteuerpflichtig sind. In dieser Hinsicht ist auch ein Verfahren vor dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 27/03 anhängig. Eine Ungleichbehandlung gegenüber den für Beamte anerkannten Werbungskostenpositionen ist nach der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Basisversorgung nicht gerechtfertigt.