PKW
Ab 2006 darf die 1-%-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils betriebliche Fahrzeuge nur noch angewandt werden, wenn diese notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Dies ist der Fall, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Die 1-%-Regelung hat sich bisher dann als steuerlich vorteilhaft erwiesen, wenn der private Nutzungsanteil relativ hoch, also insbesondere zwischen 50 % und 90 % lag. (Bei einem übersteigenden Prozentsatz kann ein Fahrzeug nicht als betriebliches behandelt werden). Dieser Steuervorteil war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, so dass er die Regelung insoweit verschärft hat. Die negativen Folgen dieser Steuerverschärfung sind aber oft gar nicht so gravierend oder können zumindest abgemildert werden:
- Besonders bei älteren Fahrzeugen mit einem relativ niedrigen Anschaffungspreis ist die 1%-Regelung gegenüber einem Ansatz des pauschalen Kilometer-Satzes nicht vorteilhaft. Einerseits ist der zu versteuernde Privatanteil, der sich auf den historisch hohen Listenpreis bezieht, erheblich, andrerseits steht auf der Kostenseite wenig Abschreibungspotential zur Verfügung. Anhand geeigneter Nachweise, dass betriebliche Fahrten überhaupt angefallen sind (Kundenbesuche in weiter entfernten Städten etc.), wird von der Finanzverwaltung bei ausreichenden Umsätzen eine Jahres-Kilometerleistung für betriebliche Fahrten in Höhe von bis zu 10.000 km ohne weiteres akzeptiert. Darüber hinaus gehende betriebliche Kilometerleistungen müssen allerdings besonders sorgfältig begründet werden.
- Ob die Beschränkung auch für Pkws im Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften gilt, ist noch ungeklärt. Dagegen spricht, dass weitere Gesellschafter in der Regel nur einen Ankauf mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens akzeptieren werden, wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Vorhandene Fahrzeuge im Sonderbetriebsvermögen können daher unschädlich zum Buchwert in das Betriebsvermögen aufgenommen werden, wobei dieser Vorgang eindeutig und zeitnah in der Buchführung verzeichnet werden sollte.
- Da die 1%-Regelung nur für die Einkommensteuer gilt, ist es möglich, umsatzsteuerlich auch Fahrzeuge als betrieblich zu behandeln, die zu weniger als 50 % geschäftlich genutzt werden. Der Privatanteil kann schon nach bisheriger Rechtslage geschätzt werden. Ein Anteil von 40 % oder auch 30 % kann angenommen werden, wenn nach den Umständen des Geschäftsbetriebes glaubhaft ist, dass die geschäftliche Nutzung in einem gesteigerten Maße vorliegt. Der Vorsteuerabzug auf sämtliche Kfz-Ausgaben bleibt erhalten und lediglich der Privatanteil auf die mit Vorsteuer belasteten Kosten muss der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Ein BMF Schreiben vom 07.07.2006 (IV B 2 – S 2177 – 44/06/IV A 5 – S 7206 – 7/06) führt aus, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an den Nachweis stellt, dass ein Fahrzeug zu 50% betrieblich genutzt wird. Bei typischen Reisetätigkeiten wie Mitarbeiter im Außendienst, Bauhandwerker, Landtierärzte, Taxiunternehmer entfällt jeder Nachweis. Im übrigen kann der Nachweis der überwiegenden beruflichen Nutzung durch Terminkalendereintragungen, Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen geführt werden. Zulässig und zweckmäßig ist auch eine genaue Aufzeichnung der Fahrten über einen repräsentativen 3- Monatszeitraum. Die Fahrten Wohn- und Arbeitsstätte bzw. Pendelfahrten zwischen verschiedenen Betriebsorten können bereits diese 50%-Grenze überschreiten, so dass insofern ein weiterer Nachweis überflüssig ist.