Rechtstipps A-Z

Zustellung an Wohn- und Geschäftsadresse ist nur wirksam, wenn Wohnung oder Geschäft dort tatsächlich unterhalten werden. – 07.09.11

Der bloße, durch ein noch angebrachtes Briefkastenschild erzeugte Rechtschein reicht nach neuer BGH-Rechtsprechung für eine wirksame Zustellung nicht aus.

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